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Eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a BewG setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter (Mitunternehmer) eigene Flächen oder einen eigenen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen hat
Scheidet die Berücksichtigung eines Verlusts aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a BewG aus, wenn an einer Tierhaltungsgemeinschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, deren einzelne Gesellschafter nicht alle über Vieheinheiten verfügen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().