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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer im Stundenhotel
Das halb- oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreit und damit steuerpflichtig ist „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL. Danach ist insbesondere die „Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung...“ von der Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgeschlossen. Wenn der Schwerpunkt der Leistung aber wie bei einem Stundenhotel nicht in der Überlassung zu Wohn- und Schlafzwecken, s...