Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG; Anwendung des - (BStBl 2021 II S. 232), Ergänzung des (BStBl 2013 I S. 729)
Bezug: BStBl 2013 I S. 729
Bezug: BStBl 2021 II S. 232
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom - VI R 14/18 - (a. a. O.) u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (a. a. O.) zum Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:
Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:
4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden ( -, BStBl 2021 II S. 232). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 - S
2334/19/10024 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 311
DB 2021 S. 423 Nr. 9
DStZ 2021 S. 262 Nr. 7
EStB 2021 S. 122 Nr. 3
TAAAH-71174