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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen; Berufungsrecht auf Art. 306 ff. MwStSystRL , vom , V R 25/11, und vom , XI R 4/16
Bezug: BStBl 2020 II S. 819
Bezug: BStBl 2020 II S. 821
Bezug: BStBl 2020 II S. 823
I.
Mit Urteilen vom , V R 11/11, BStBl 2020 II S. 819, und vom , V R 25/11, BStBl 2020 II S. 821, hat der BFH entschieden, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (Margenbesteuerung) in den Artikeln 306 ff. MwStSystRL berufen kann.
Außerdem hat der BFH mit seinem Urteil vom , XI R 4/16, BStBl 2020 II S. 823, entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen kann, mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese nach Artikel 307 MwStSystRL im Inland nicht steuerbar sind.
Durch Artikel 11 Nr. 9 Buchstabe a sowie Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 ...BGBl 2019 I S. 2451