Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI; BStBl 2014 II S. 968)
Sehr geehrter Herr...,
vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben, mit dem Sie darum gebeten haben, die Auswirkungen der Entscheidung des mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Sie schlagen vor, eine Möglichkeit zu schaffen, Gewinne aus Abschlagszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, über einen größeren Zeitraum abzuschmelzen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich zu Ihrem Anliegen wie folgt Stellung:
Die Finanzverwaltung teilt die Auffassung des BFH, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind daher nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Dies hat die Finanzverwaltung durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt zum Ausdruck gebracht.
Ausgehend vom Regelfall, dass auf eine gestellte Honorarrechnung in Form einer Abschlagszahlung auch ein Zahlungseingang folgt, wurden die nunmehr als Gewinn zu realisierenden Erträge auch vereinnahmt. Die Mittel zur Begleichung daraus entstandener Gewinne, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, sind dem Steuerpflichtigen also zugeflossen. Selbst nach der bisherigen Beurteilung musste der Steuerpflichtige Vorsorge treffen, für die zugeflossenen Erträge, die erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wurden, die entstehenden Steuerzahlungen zurückzulegen. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob eine Gewinnrealisierung nach der BFH-Entscheidung nun vorgezogen wird. Wie … RiBFH … in der von Ihnen übersandten Zusammenfassung zutreffend ausführt, ist die Entscheidung des BFH als positiv für das Baugewerbe anzusehen, weil der Werklohn so periodisch und nicht zusammengeballt versteuert wird und damit günstige Auswirkungen auf die Progression des Steuertarifs entfaltet.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zugleich die Frage erörtert und entschieden, dass die Grundsätze aus der BFH-Entscheidung auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und für Abschlagszahlungen nach § 15 Absatz 2 HOAI n. F. anzuwenden sind.
Deshalb wurde auch entschieden, dass die Grundsätze aus der BFH-Entscheidung vom (a. a. O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr anzuwenden sind, das nach dem (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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BMF v. - IV C 6 -
S 2130/15/10001
Fundstelle(n):
Ubg 2015 S. 376 Nr. 6
QAAAE-94318