BMF - III C 3 - S 7168/0 :002 BStBl 2017 I S. 104

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

Bezug:

Mit [1], hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel” Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine „Beherbergung” i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2016 I S. 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3 Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” ist keine Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und daher steuerfrei (vgl. , BStBl 2017 II S. 132).“

  2. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.”

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3 Auch das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel” ist keine Beherbergung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (vgl. , BStBl 2017 II S. 132).“

      bb)

      Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 3 - S 7168/0 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 104
BB 2017 S. 214 Nr. 5
DStR 2017 S. 205 Nr. 4
DStR 2017 S. 6 Nr. 4
GStB 2017 S. 16 Nr. 4
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 2
StB 2017 S. 118 Nr. 4
UR 2017 S. 167 Nr. 4
UStB 2017 S. 51 Nr. 2
NAAAG-35150

1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.