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Umsatzsteuerliche Aspekte beim Brexit aus deutscher Perspektive
Ein Überblick aus Praktikersicht
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien (VK) und Nordirland ist mit Ablauf des aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit Ablauf des endete der zwischen der Europäischen Union und dem VK vereinbarte Übergangszeitraum. Damit wurde der Austritt nunmehr auch zollrechtlich und mehrwertsteuerlich voll wirksam. Ausnahmen gelten allerdings für das Gebiet Nordirland. Der folgende Beitrag gibt aus deutscher Praktikersicht einen Überblick zu wesentlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit. Dabei wird ergänzend auf das und auf Einzelthemen für britische Unternehmen eingegangen. Es handelt sich nicht um eine Darstellung sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Aspekte des Brexit, da eine solche erheblich mehr Umfang erforderte.
Welche umsatzsteuerlichen Änderungen treten bei Warenlieferungen ein?
Auf welche Änderungen ist bei sonstigen Leistungen hinzuweisen?
Worauf muss beim Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) geachtet werden?
I. Grundsätzlicher umsatzsteuerlicher Status des Vereinigten Königreichs seit dem
[i]Rukaber, BMF zu den Konsequenzen des Brexits für die Umsatzsteuer, USt direkt digital 3/2021 S. 14, NWB MAAAH-69381 Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Großbritannien seit dem sog. Drittlandsgebiet (vgl. § 1 Abs. 2a UStG und Abschnitt 1.10 UStAE). Das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU gilt für Großbritannien nicht mehr.
Das Nordirland-Protokoll bewirkt davon abweichend, dass Nordirland zunächst für einen Übergangszeitraum von vier Jahren weiterhin Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union ist. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Zollrechtlich gehört Nordirland sowohl zum Zollgebiet der Europäischen Union als auch zum Vereinigten Königreich. Die einzelnen Vorschriften sind komplex und teilweise in der Anwendung nach wie vor unklar. Insbesondere kommt es bei Warenbewegungen darauf an, ob eine Ware zum Verbleib in Nordirland bestimmt ist.
Unternehmen in Nordirland erhalten grds. weiterhin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese benötigen. Die entsprechenden Nummern beginnen mit dem neu zugeteilten Präfix XI. Zusätzlich erhalten Unternehmen in Nordirland für Zollzwecke auf Antrag eine eigene EORI-Nummer. Auch diese Nummern beginnen mit dem neu zugeteilten Präfix XI.
II. Umsatzsteuerliche Änderungen bei Warenlieferungen
1. Vorbemerkungen
Grundsätzlich gelten Lieferungen, bei denen eine Ware befördert oder versendet wird, mit dem Beginn der Warenbewegung umsatzsteuerlich als ausgeführt (vgl. Abschnitt 13.1 S. 362Abs. 2 UStAE m. w. N.). Somit ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob die Warenbewegung noch vor dem begonnen hat. Ist dies der Fall, gelten noch die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.