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Die Geschäftsverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern
Kompetenzbeschränkung und Haftungsreduzierung
Ab einer gewissen Unternehmensgröße kann ein einzelner Geschäftsführer sich nicht um alle Belange der Gesellschaft kümmern. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, werden daher im Regelfall deren Kompetenzen durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Für den Erlass eines solchen Geschäftsverteilungsplans gibt es verschiedene Zuständigkeiten. Man unterscheidet zwischen organinternen und organexternen Geschäftsverteilungsplänen. Darüber hinaus kann die Geschäftsverteilung an unterschiedlicher Stelle geregelt werden: in der Satzung, in einem Gesellschafterbeschluss oder als eigenständiges Statut. Schließlich hat ein Geschäftsverteilungsplan Auswirkungen auf die Haftung der Geschäftsführer. Der nachfolgende Beitrag stellt die verschiedenen Alternativen und deren rechtlichen Konsequenzen dar.
Arbeitshilfen: In der NWB-Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB VAAAD-22182 ein Muster eines Geschäftsverteilungsplans abrufbar.
I. Gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt für die Geschäftsverteilung
[i]Gesamtvertretung/EinzelvertretungWährend im Außenverhältnis als gesetzliche Regelung nach § 35 GmbHG die Gesamtvertretung der Geschäftsführer gilt, fehlt eine entsprechende Vorschrift für die i...