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BMF 05.05.2000 IV C 6 S 2775 9/00

Körperschaftsteuer; | steuerliche Behandlung der Schadenrückstellungen (§ 20 Abs. 2 KStG)

Durch Art. 5 Nr. 5 StEntlG 1999/2000/2002 ist in § 20 Abs. 2 KStG geregelt worden, dass bei der Bewertung der Schadenrückstellungen die Erfahrungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG für jeden Versicherungszweig zu berücksichtigen sind, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweigs ist danach um den Betrag zu mindern, der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. Nach § 54 Abs. 8c KStG ist die Vorschrift des § 20 Abs. 2 KStG auch auf VZ vor 1999 anzuwenden. Ein sich aus dem Minderungsbetrag ergebender Mehrgewinn ist nicht nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG zu verteilen. Zu Einzelheiten bei der Ermittlung des Minderungsbetrags hat jetzt das ausführlich Stellung gen...

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