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Wahlrecht zum Verzicht auf Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung
In der Steuerbilanz kann in Fällen geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden; ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn der Wert des für eine Abgrenzung in Frage kommenden einzelnen Postens nicht über der in § 6 Abs. 2 EStG für den jeweiligen Veranlagungszeitraum jeweils vorgesehenen Grenze (derzeit: 410 €) liegt (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 EStG).
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abzie...