Änderung zu Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses („Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“); Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)
Bezug:
I. Änderung des Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/1027480) -, BStBl 2020 I S. 1038, geändert worden ist, in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
„3Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. 4Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.“
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem an das BZSt gestellt werden.
BMF v. - III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1120
DB 2020 S. 2382 Nr. 45
DStR 2020 S. 2433 Nr. 44
UR 2020 S. 940 Nr. 23
UVR 2021 S. 37 Nr. 2
BAAAH-62364