BFH Urteil v. - I R 83/03

Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA

Leitsatz

1. Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; Abweichung von den BStBl I 1997, 112 und vom , BStBl I 2003, 333).

2. Eine vGA kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist.

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug: (EFG 2004, 292) (Verfahrensverlauf), , ,

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von…beschäftigt. Ihre Gesellschafterversammlung hatte am beschlossen, von ihren beiden Gesellschaftern, den Eheleuten BL —dieser war zugleich alleiniger Geschäftsführer— und GL, 43 000 Aktien einer AG, der X-AG, zum anzukaufen. Dementsprechend wurde der Ankauf zum Mittelkurs des Börsenwerts in der Zeit vom 12. bis zzgl. eines Paketzuschlags von 5 v.H. vereinbart. Zum Erwerb der Aktien sollte die Klägerin von den Gesellschaftern einen „kurzfristigen” Kredit zu 4 v.H. verzinst zum 31. Dezember mit jederzeitiger Tilgungs- und Kündigungsmöglichkeit erhalten. Grund des Ankaufs war die Erhöhung des von der Klägerin bereits gehaltenen Aktienbestandes an der AG auf eine Schachtelbeteiligung von 10 v.H. Die Übertragung der Aktien erfolgte auf Auftrag an die depotführende Bank vom per . Der Kaufpreis belief sich auf 9 376 649,10 DM und 1 228 500 DM und damit auf einen Stückpreis von 245,70 DM. Die Beträge wurden zunächst in Verrechnungskonten eingestellt. Am und am gewährte BL der Klägerin ein Darlehen von 1,4 Mio. DM und GL ein solches von 9,15 Mio. DM. Unmittelbar danach erfolgten die Auszahlungen an BL und GL. Zum Jahresende wurde der Saldo der Verrechnungskonten verzinst und um den Zinsanteil zugunsten von BL und GL erhöht. Insgesamt erwarb die Klägerin auf diese Weise 9,7 v.H. der Anteile an der AG und durch börslichen Nachkauf weitere 0,3018 v.H.

Da der Kurswert zum auf 190 DM pro Aktie gesunken war, schrieb die Klägerin das Paket entsprechend ab. Im Wesentlichen ergaben sich hieraus in 1995 Verluste in Höhe von rund 1,9 Mio. DM.

Am kauften BL und GL die Aktien zu 189 DM Stückwert zurück; der Kaufpreis wurde über Verrechnungskonten verbucht.

Die Aktien befanden sich seit 1987 im Besitz der Eheleute. Der Kurswert der Aktien bewegte sich von 1991 bis 1993 zwischen 300 DM und 350 DM, ab 1994 bis Mitte 1995 fiel er auf 137 DM. Nach anschließender Wertsteigerung erholte sich der Kurs bis zu einem Höchststand am auf ca. 245 DM, woraufhin der Wert bis zum auf 160 DM absank.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) sah in der Teilwertabschreibung und in den Zinsaufwendungen in den Streitjahren 1995 und 1996 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), und zwar wegen der Annahme eines „unüblichen” Wertpapier-Risikogeschäfts. Die Gesellschafterdarlehen wurden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals als Dauerschulden, die hierfür gezahlten Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet.

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide blieb weitgehend erfolglos. Das Urteil des Hessischen ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 292 abgedruckt.

Ihre dagegen gerichtete Revision stützt die Klägerin auf Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragt, das FG–Urteil aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass der Erwerb bzw. die Abschreibungen auf die erworbenen Aktien der AG sowie die mit dem Erwerb zusammenhängenden Zinszahlungen keine vGA darstellen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

B.

I. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Rüge, das FG habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (§ 96 Abs. 2 i.V.m. § 119 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), indem es das schriftliche Urteil bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vollständig niedergelegt und festgeschrieben habe, wird von der Aktenlage nicht getragen. Es ist unschädlich, einen ausformulierten Urteilsentwurf schon vor der mündlichen Verhandlung zu fertigen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795). Infolgedessen muss im Streitfall der Vorsitzende des entscheidenden FG-Senats nicht, wie von der Klägerin angeregt, als Zeuge gehört werden.

b) Gleichermaßen rügt die Klägerin zu Unrecht die mangelnde Begründung des angegriffenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO). Selbst wenn das FG seine Entscheidung u.a. auf eine tatsächliche Erwägung —den Erwerb einer 4%igen Beteilung an der AG durch eine dritte Person im September 1995—- gestützt haben sollte, die sich im Urteilstatbestand nicht wiederfindet, wäre das Urteil hinreichend begründet. Tatsächliche Feststellungen können auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden.

c) Das FG hat auch nicht die Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) verletzt, weil es die Anteilseigner der Klägerin durch Beschluss vom mit Blick auf den seinerzeit noch angefochtenen Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zum zum Verfahren beigeladen und diesen Beschluss nicht aufgehoben hat, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist. Die infolge dieser Rücknahme nach Lage der Dinge unnötige, aber gegenständlich beschränkte Beiladung läuft leer (vgl. z.B. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 110). Folglich ergeben sich aus ihr auch keine „überschüssigen” Rechtskraftwirkungen. Das kann auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren —was hiermit geschieht— klargestellt werden; es handelt sich bei dieser Klarstellung nicht um eine (dem BFH grundsätzlich nicht mögliche, vgl. Senatsurteil vom I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; s. auch , BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300) Aufhebung des Beiladungsbeschlusses.

d) Auch die übrigen Verfahrensrügen hält der Senat nicht für durchgreifend, weshalb eine Begründung insoweit unterbleibt (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

II. Die Revision ist aber in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dessen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe in dem Ankauf der Aktien der AG eine vGA zu sehen ist, nicht aus.

1. a) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom I R 54/95, BFHE 182, 123; vom I R 123/97, BFHE 186, 540; vom I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Aufgrund dessen gehört das von der Klägerin ausgeübte Wertpapiergeschäft zum betrieblichen Bereich und stellen die von ihr hieraus erlittenen Verluste ebenso wie die Kursverluste Betriebsausgaben dar; bei den realisierten Kursgewinnen handelt es sich um Betriebseinnahmen. Dass der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der Klägerin andererseits nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ein allenfalls entfernter ist, steht dem nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; anders die Finanzverwaltung, vgl. BStBl I 1997, 112 und vom , BStBl I 2003, 333).

Das schließt allerdings nicht aus, dass die Verluste aus den geschilderten Geschäften durch die Klägerin als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des KörperschaftsteuergesetzesKStG—) angesehen werden könnten (vgl. , BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540). Davon ist aber regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft sich entschließt, risikobehaftete Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Es ist die freie unternehmerische Entscheidung der Klägerin, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch die Verlustgefahren wahrzunehmen (Senatsurteile in BFHE 186, 540, und vom I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89; in BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487, m.w.N.; insoweit auch die Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112). In Einklang hiermit scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG— (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. Senatsurteil vom I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).

b) Das FG hat auf der Basis dieser Grundsätze festgestellt, dass die Klägerin bereits seit geraumer Zeit (in den Jahren seit 1987) größere Aktienbestände hielt, die sie fremdfinanziert erworben hatte. Sie hatte daraus auch Dividenden und Kursgewinne erzielt und versteuert. Das FG ist deshalb zutreffend bezogen auf die in Rede stehenden Anteile an der AG von einem im Grundsatz ausschließlich betrieblich veranlassten Aktienerwerb ausgegangen. Dem hat sich das FA zwischenzeitlich angeschlossen.

2. a) Das FG hat allerdings die Ansicht vertreten, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich „bei einem so engen Markt wie im Streitfall” nicht darauf eingelassen, den Kaufpreis von einem künftigen Börsenkurs abhängig zu machen. „Bei der Enge des Marktes” habe jederzeit mit Kurssprüngen gerechnet werden müsse. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte deswegen entweder den aktuellen Börsenkurs beim Erwerb der Aktien zugrunde gelegt oder aber zumindest eine entsprechende Höchstgrenze vereinbart. Da beides nicht geschehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin darum gegangen sei, im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien Teilwertabschreibungen „mitzunehmen”. Das Risiko von Kursschwankungen sowie der deswegen erforderlich werdenden Teilwertabschreibung sei bewusst in Kauf genommen worden, um ein Ergebnis zu erzielen, das für die Gesellschafter insgesamt gesehen günstig gewesen sei. In Höhe des überhöhten Kaufpreises, dieser dokumentiert „in Form der Teilwertabschreibung”, liege damit eine gesellschaftliche Veranlassung und eine vGA vor. Gleiches gelte in entsprechendem quotalen Umfang auch für die Refinanzierungszinsen.

b) Diesen Überlegungen des FG kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung, dass die Vereinbarung eines künftigen Kurses als Wertmaßstab „ungewöhnlich” und nicht fremdvergleichsgerecht sei, begründet für sich genommen noch keine vGA. Gleiches gilt für die Höhe der daraus abgeleiteten vGA.

aa) Im Grundsatz gilt auch für Wertpapiergeschäfte, welche eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter tätigt, Vertragsfreiheit. Den Beteiligten ist es unbenommen, den Kurswert börsennotierter Papiere im Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung über den An- oder Verkauf zugrunde zu legen, ebenso gut aber auch einen beliebigen anderen, ggf. auch künftigen Kurswert. Allerdings kann die Kaufpreisbestimmung auf Basis eines künftigen Kurswertes mangels Gegenwartsbezuges unwägbar sein. Um hier Zufallsergebnisse auszuschließen, erscheint es prinzipiell sachgerecht, auf eine durchschnittliche Wertentwicklung abzustellen und den Kaufpreis auf diese Weise festzulegen.

bb) Im Streitfall wurde der Ankauf des Aktienpakets nach den Feststellungen des FG am zum beschlossen und mündlich vereinbart. Als Kaufpreis wurde der Mittelkurs der Aktie an der Frankfurter Börse in der Zeit vom 12. bis vereinbart. Der Auftrag an die Bank erfolgte am .

Diese Vereinbarungen sind für sich genommen weder „verdächtig” noch unüblich. Die Kaufpreisbestimmung anhand des zeitnahen Kurswertes schließt bei normalem Marktverlauf unkontrollierbare Kursentwicklungen für den Regelfall aus. Es würde sich —mit der steuerlichen Folge von vGA— allenfalls dann anders verhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beteiligten beabsichtigten und dazu in der Lage waren, den Kurs in der Zeitspanne zwischen dem Ankaufbeschluss und den für die Kaufpreisbestimmung als maßgeblich festgelegten künftigen Zeitpunkten zugunsten der veräußernden Gesellschafter zu beeinflussen, oder wenn ihnen konkrete Insiderkenntnisse vorlagen, die kurzfristige Kursentwicklungen zum Vorteil der Gesellschafter und zum Nachteil der Gesellschaft wahrscheinlich sein ließen. Mit seiner Annahme, bei der „Enge des Marktes” habe mit Kurssprüngen gerechnet werden müssen, hat das FG eine derartige Kursbeeinflussung durch die Beteiligten oder zumindest entsprechende Insiderkenntnisse über kursbeeinflussende Faktoren augenscheinlich vermutet. Es schließt dies aus der weiteren Entwicklung des Aktienkurses im Verlaufe des Jahres 1995, dem —im Einzelnen nicht näher aufgeklärten— zeitnahen Erwerb einer 4%igen Beteiligung an der AG durch eine dritte Person und aus der Notwendigkeit der Teilwertabschreibung zum . Dieser Schluss ist jedoch aus sich heraus nicht plausibel. Es fehlen die entsprechenden positiven Feststellungen zu den Absichten, Kenntnissen und Möglichkeiten der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligten —bei Vorliegen entsprechender Absichten— den Abschluss des Kaufvertrages ebenso gut um wenige Tage hätten verschieben können, um dann den Gegenwartskurswert zugrunde zu legen. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trägt in diesem Zusammenhang das FA. Vor allem aber setzt der bezeichnete Schluss des FG voraus, dass sich der Kurswert in den wenigen Tagen zwischen Vertragsschluss und den nach den Vereinbarungen kaufpreisbestimmenden Zeitpunkten überhaupt zum Vorteil der Gesellschafter entwickelt hat. Der Kurswert am wurde vom FG jedoch bislang nicht ermittelt.

cc) Selbst dann, wenn sich die Annahme des FG bewahrheiten sollte, käme eine vGA nur im Umfang des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten von den Beteiligten „unbeeinflussten” (niedrigeren) Kurswert (ggf. jenem am ) und dem (höheren) durchschnittlichen Kurswert in der Zeit vom 12. bis in Betracht. Nur in Höhe dieses Unterschiedsbetrages könnte der etwaige Überpreis für den Ankauf des Aktienpakets zum Ausdruck kommen. Die Höhe der späteren Teilwertabschreibung auf den ist hingegen nicht aussagekräftig, weil sie die weitere Kursentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt miteinbezieht. Eine vGA auch in dieser Höhe würde voraussetzen, dass die Beteiligten aus Sicht des Erwerbszeitpunktes auch diese Kursentwicklung entsprechend hätten kennen und beeinflussen können.

3. Schließlich ist bislang nicht ersichtlich, dass auch die Zinsen, die die Klägerin an BL und GL für die aufgenommenen Darlehen geleistet hat, anteilig als vGA behandelt werden könnten. Das erfordert, dass diese Zinsen der Höhe nach unangemessen wären, wofür bislang jedoch nichts ersichtlich oder dargetan ist. Allein der Umstand, dass die Darlehen zur Refinanzierung (u.U.) überhöhter Kaufpreise für den Aktienerwerb gegeben wurden und dass die Zinsen mittelbar dazu dienten, darin liegende vGA zu finanzieren, führt nicht dazu, dass auch sie selbst vGA darstellen.

4. Das FG wird die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im 2. Rechtsgang nachzuholen haben. Zu diesem Zweck war sein Urteil aufzuheben und ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1943 Nr. 36
BFH/NV 2004 S. 1482
BFH/NV 2004 S. 1482 Nr. 10
DB 2004 S. 1968 Nr. 37
DStR 2004 S. 1519 Nr. 36
DStRE 2004 S. 1120 Nr. 18
FR 2004 S. 1229 Nr. 21
INF 2004 S. 731 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14323 Nr. 9
StB 2004 S. 364 Nr. 10
AAAAB-25685