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Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Mittelbare Beteiligungen in Form der Zwischenschaltung vermögensverwaltender, nicht gewerblicher Personengesellschaften sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen, häufig mit positiven Auswirkungen für die betroffenen Stpfl. Zu den Verfahren der jüngeren Vergangenheit gehört der , der im Rahmen des Beitrags ebenso kurz dargestellt werden soll, wie das , in dem erstmalig die Frage der Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG beurteilt wurde.
Kernaussagen
Die Entscheidung des FG Münster fügt sich systematisch in die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Bruchteilsbetrachtung bei Zwischenschaltung vermögensverwaltender, nicht gewerblicher Personengesellschaften ein.
Bislang ungeklärt ist die Frage der Unmittelbarkeit bei Zwischenschaltung einer gewerblichen Personengesellschaft.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG auf die Bruchteilsbetrachtung haben wird.