USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 1

Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Der BFH hat sich mal wieder mit dem Klassiker beschäftigen müssen: Der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Im aktuellen - von Ralf Walkenhorst ab S. 2 besprochenen - Verfahren ging es um die Zuordnung einer Photovoltaikanlage: Hier lag die erforderliche Dokumentation dem Grunde nach vor, weil der Vertrag über den Weiterverkauf des erzeugten Stroms ein Indiz dafür darstellt, dass die Anlage einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet ist. Der Unternehmer hat im Einspeisevertrag vereinbart, dass seine Stromlieferungen umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollen, so dass bereits bei Erwerb der Photovoltaikanlage objektiv erkennbar die Absicht bestand, diese als Unternehmer für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwenden zu wollen.

Die Entscheidung ist wichtig - werden doch sicher wegen der aktuellen Gaslieferprobleme und der Klimakrise vermehrt Photovoltaikanlagen auch in Zukunft auf unsere Dächer gebaut werden ...

Eine irgendwie nette Idee hatte die Klägerin im Verfahren des FG Münster, das Philip Nürnberg ab S. 13 vorstellt: Bei einer Betriebsprüfung war herausgekommen, dass sie für ihren Kiosk Schwarzeinkäufe getätigt hatte. Rechnungen lagen logischerweise keine vor. Aber die Klägerin fand, wenn doch durch die Betriebsprüfung nun Angaben vorliegen, wie viel sie tatsächlich eingekauft hatte, dann stünde ihr doch bitte auch der Vorsteuerabzug zu ... Nein, sagt das FG Münster. Ohne Rechnung auch kein Vorsteuerabzug.

Mit herzlichen Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 14 / 2022 Seite 1
NWB DAAAJ-17654