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BFH Urteil v. - IV R 12/99 BStBl 2000 II S. 25

Gesetze: HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4HGB § 266 Abs. 3EStG 1990 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Provisionszahlungen, die ein Assekuradeur für den Abschluss von Versicherungsverträgen und deren weitere Bearbeitung erhält

Leitsatz

1. Provisionen, die ein Assekuradeur sowohl für den Abschluss von Versicherungsverträgen als auch für deren weitere Bearbeitung bis zum Ende der Vertragslaufzeit und für eine unter Umständen erforderliche Schadensbearbeitung erhält, sind unter dem Gesichtspunkt der Gewinnrealisierung getrennt danach zu beurteilen, für welche Leistung des Assekuradeurs sie Entgelt darstellen.

2. Weicht die Laufzeit eines Versicherungsvertrages vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs ab, so ist der Teil der Provisionsforderungen, der Entgelt für die Vertragsbearbeitung darstellt, nur in dem Umfang zu aktivieren, in dem die Vertragsbearbeitung am Bilanzstichtag erfolgt ist.

3. Für bereits gezahlte Provisionen ist bei einer vom Wirtschaftsjahr des Assekuradeurs abweichenden Vertragslaufzeit insoweit ein passiver Rechnungsabgrenzungposten zu bilden, als sie Entgelt für die erst nach dem Bilanzstichtag erfolgende Vertragsbearbeitung sind. Statt eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kann auch eine Verbindlichkeit für erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen zu passivieren sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 25
BB 2000 S. 137 Nr. 3
BB 2000 S. 611 Nr. 12
BFH/NV 2000 S. 369 Nr. 3
DB 2000 S. 182 Nr. 4
FR 2000 S. 152 Nr. 3
DAAAA-88628

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BFH, Urteil v. 14.10.1999 - IV R 12/99

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