DBA Litauen Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wilna ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember 1994 gezahlt werden;

  2. auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1995 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

Fundstelle(n):
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DAAAJ-45570

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 11.11.1998 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1998 II S. 2962) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 30.9.2022 (BGBl 2023 II Nr. 212 S. 3) geändert worden, welches am 19.12.2023 in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 179) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2024.