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Nicht erfasste Einlagen im steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG und Liquidation
In der Praxis werden oftmals Einlagen der Gesellschafter in „ihre“ GmbH erfolgsneutral in der Kapitalrücklage ausgewiesen, jedoch in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG weisen ebenfalls keinen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto aus und werden bestandskräftig, ohne dass der Fehler auffällt. Die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG verhindert eine nachträgliche Berücksichtigung solcher versehentlich nicht erfassten Zugänge in Folgebescheiden. Aufgrund der materiell-rechtlichen Bindungswirkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Besteuerung des Anteilseigners können sich nachteilige Folgen ergeben, wenn die unterbliebene Erfassung eines Zugangs im steuerlichen Einlagekonto bei bestandskräftigen Bescheiden verfahrensrechtlich nicht mehr korrigiert werden kann.
Einordnung
Sind Einlagen der Gesellschafter versehentlich nicht als Zugang zum Einlagekonto erfasst worden und ist der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden, so stellt sich die Frage, ob dem mit verfahrensrecht...