1. Sind die Mehrwertsteuervorschriften der Union dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom (Dz.U. 2021, Pos. 685, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) zulässig ist, die die Übertragung eines selbständigen Unternehmensteils von der Besteuerung befreit, ohne eine solche Befreiung von der Bedingung, die in Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geregelt ist, abhängig zu machen, d. h. von der Rechtsnachfolge vom Veräußerer auf den Erwerber?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Übertragung aller Bestandteile eines solchen selbständigen Vermögensteils des Verkäufers erfolgen, und führt eine Änderung in diesem Zusammenhang (insbesondere, dass Versicherungs- und Verwaltungsverträge für das veräußerte Vermögen nicht übernommen wurden) dazu, dass eine steuerpflichtige Lieferung eines Gegenstands vorliegt?