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BMF-Schreiben - S 7160 d

§ 4 Nr. 8 UStG Keine Umsatzsteuerbefreiung nach Buchst. d für Leistungen der durch „Outsourcing„ entstandenen Rechenzentren

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der durch ”Outsourcing” entstandenen Rechenzentren wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes mitgeteilt:

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren von der USt befreit. Unbeachtlich ist, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um eine Bank handelt oder nicht. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht Art. 13 Teil B Buchstabe d. Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie.

Nach dem (IStR 1997, 397 mit Anm.) kann die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie (= § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG) unter bestimmten Voraussetzungen für Umsätze eines durch ”Outsourcing” entstandenen Rechenzentrums in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für globale Finanzdienstleistungen, die im Wesentlichen ein eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Finanzdienstleistung erfüllt. Bzgl. eines ”Umsatzes im Überweisungsverkehr” müssen die erbrachten Dienstleistungen daher eine Übertragung (Weiterleitung) von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Dagegen fallen rein materielle oder technische Leistungen nich...

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BMF v. 30.05.2000 - S 7160 d

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