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BMF, - IV B 2 - S 2144 c-15/98

§ 4d EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen; fondsgebundene Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung

Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei dem geschilderten Vertragsmodell Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Unterstützungskasse die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine fondsgebundene Lebensversicherung rückdeckt, die eine garantierte Versicherungsleistung vorsieht, nimmt der BdF nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder allgemein wie folgt Stellung:

Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG ist eine Unterstützungskasse als rückgedeckt anzusehen, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluß einer Versicherung verschafft. Ob eine Versicherung vorliegt, ist nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. ). Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Versicherung i. S. des VAG. Werden die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen über eine derartige Versicherung rückgedeckt, liegt dem Grunde nach eine rückgedeckte Unterstützungskasse i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vor.

Der Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG setzt u. a. voraus, daß die von der Kasse an die Ver...

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BMF v. 13.05.1998 - IV B 2 - S 2144 c-15/98

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