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BdF - S 2303 BStBl 1996 I 162

§ 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 7

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder vertritt der BdF zum Steuerabzug bei beschränkt Stpfl. nach § 50a Abs. 7 EStG folgende Auffassung:

Nach dieser Vorschrift kann das FA den Steueranspruch aus beschränkt stpfl. Einkünften i. S. des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 4 EStG unterliegen, durch Steuerabzug sicherstellen, wenn er gefährdet erscheint. Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der gesamten Einnahmen, solange der beschränkt Stpfl. dem FA nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist.

Über die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG entscheidet das FA, das nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 4 AO für den beschränkt Stpfl. örtlich zuständig ist, nach pflichtgemäßen Ermessen. Es ordnet den Steuerabzug gegenüber dem Abzugsverpflichteten an. Abzugsverpflichteter ist der Vergütungsschuldner. Er hat die Steuer für Rechnung des beschränkt Stpfl. einzubehalten und an das für den beschränkt Stpfl. zuständigen FA abzuführen. Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG hat Vorauszahlungscharakter.

In die Bemessungsgrundlage nach § 50a Abs. 7 EStG ist auch die USt einzubeziehen. Sonstige Abzüge, z. B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulä...

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BMF v. 04.03.1996 - S 2303

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