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OFD München - S 1301

§ 49 EStG Behandlung sog. Korrespondentenbetriebsstätten ausländischer Medienunternehmen

Sofern ausländische Medienunternehmen (Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Zeitungen o. ä.) angestellte Korrespondenten beschäftigen, die im Inland ansässig sind oder im Inland ein Büro zur Verfügung haben, ist damit eine inländische Betriebsstätte i. S. des §§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, § 12 AO des Medienunternehmens gegeben, so dass dieses Unternehmen mit dem auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Unternehmensgewinns beschränkt stpfl. ist. Sofern der Korrespondent seine Tätigkeit nicht in einem Büro ausübt, bildet im Zweifel die Wohnung des Korrespondenten die Betriebsstätte des Medienunternehmens (vgl. BFH BStBl 1994 II S. 148; BFH/NV 1997 S. 96). Bei freiberuflichen Korrespondenten liegt hingegen keine inländische Betriebsstätte des Medienunternehmens vor.

Das Besteuerungsrecht für den auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinn ist nach einem ggf. einschlägigen DBA Deutschland zugewiesen, wenn der Korrespondent mehr als nur bloße Informationsbeschaffung für das Unternehmen betreibt, also keine bloße Hilfstätigkeit vorliegt (vgl. Art. 5 Absatz 4 Buchst. d OECD-Musterabkommen). Wenn die vom Korrespondenten erlangten Informationen bereits von diesem in zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge (z. B. Zeitungsartikel) umgesetzt werden - was regelmäßig der Fall sein dürfte -, ist diese Voraussetz...BStBl 1985 II S. 417

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OFD München v. 11.04.2000 - S 1301

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