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§ 10e EStG Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im Sinne des Abs. 2; hier: nachträgliche Errichtung eines Carports mit angrenzendem Abstellraum
In dem in der Vfg. v. S 2225a A angeführten Revisionsverfahren ist inzwischen eine abschließende Entscheidung des BFH ergangen. Der (BStBl 1996 II S. 360) entschieden, daß der Anbau eines Carports und eines Abstellraums keine Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e Abs. 2 EStG darstellt, weil hierdurch kein Wohnraum i. S. des § 17 des II. WoBauG i. V. mit § 10e Abs. 2 EStG geschaffen worden ist (Fortführung des - BStBl 1996 II S. 352). Nach der Rechtsauffassung des BFH ist eine Erweiterung nach § 10e Abs. 2 EStG nur dann begünstigt, wenn hierdurch zusätzliche Räume geschaffen werden, die nach den §§ 42 und 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Abstellräume und Garagen sind nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BVO Zubehörräume, die nicht auf die Wohnfläche anzurechnen und deshalb keine vollwertigen Wohnräume i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO sind. Dies gilt auch für nicht oder nicht ganz umschlossene Pkw-Stellplätze. Die Berücksichtigung der daneben streitigen Aufwendungen für die Außenanlagen scheitert nach der Urteilsbegründung des BFH bereits daran, daß diese nicht als Teil einer ggf. einheitlich zu beurteilenden, nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG begünstigten Bau...