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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 1224/19

Gesetze: EStG § 21; AO § 34; ZVG § 155

Pflicht des Zwangsverwalters auf Entrichtung der Einkommensteuer auf Überschüsse aus Mieteinnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren

Leitsatz

  1. Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

  2. Der Verwalter übt die den Besteuerungstatbestand erfüllenden Tätigkeit (entgeltliche Überlassung der Grundstücksbenutzung gemäß § 21 EStG) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung selbst aus. Durch seine verwaltende Tätigkeit entsteht die Steuer; nur er kann die steuerpflichtige Tätigkeit beenden und die Entstehung des Steueranspruchs verhindern.

Fundstelle(n):
NAAAI-04085

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 22.10.2020 - 9 K 1224/19

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