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Arbeitshilfe Januar2022

Grundlagenbescheid, der erst viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird, rechtfertigt keinen Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen?

Erlass von Zinsen gemäß § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bei ungeklärter Erbenstellung:

Begründet der Umstand, dass der Kläger aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen vor der Feststellung annähernd zu ermitteln bzw. sachgerecht zu schätzen, eine sachliche Unbilligkeit?

Begründet der Umstand, dass der Kläger erst längere Zeit nach dem Erbfall als Erbe feststand (hier: knappe sechs Jahre) und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Erbe hatte, eine sachliche Unbilligkeit?

Darf auch bei Grundlagenbescheiden, die erst viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen, im Rahmen der Zinsfestsetzung nach § 233a AO der typisierte Zinsvorteil, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die Steuerfestsetzung in größerem Abstand zur Steuerentstehung erfolgt, abgeschöpft werden, ohne dass es nach der gesetzlichen Konzeption auf einen Grund der Verspätung und etwaige Verschuldensfragen ankommt?

Anteiliger Erlass wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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