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NWB Nr. 4 vom Seite 272

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020

[i] www.bundesjustizamt.de, Meldung v. 10.1.2022 Das Bundesamt für Justiz teilt mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB) einleiten wird.

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