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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 881/20 F

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Abzug von Ablösezahlungen aus Zinsswap-Geschäften bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme – Isolierte Kündigung des Zinsswaps

Leitsatz

1. Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswap-Geschäfts sind den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn dessen Abschluss im Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer Immobilieninvestition und den daraus erwachsenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stand (entgegen BStBl 2016 I S. 85, Rn. 176).

2. Der einmal bestehende Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung des Zinsswaps isoliert erfolgt und nicht mit einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags einhergeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 7 Nr. 37
DStRE 2022 S. 1246 Nr. 20
EStB 2022 S. 148 Nr. 4
KÖSDI 2022 S. 22601 Nr. 2
WAAAI-01827

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.09.2021 - 5 K 881/20 F

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