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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 130/20 EFG 2022 S. 293 Nr. 4

Gesetze: UmwStG § 11 ; BewG § 9; BewG § 11 Abs. 2

Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Leitsatz

  1. Bei der Verschmelzung entspricht der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft der Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften.

  2. Ein sich bei der Ertragswertermittlung einer reinen Holdinggesellschaft über die Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften hinaus ergebender negativer Wert ist nicht als negativer Geschäfts- oder Firmenwert bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zu berücksichtigen.

  3. Aufwendungen für die Verwaltung von Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die zu einem negativen Ertragswert führen, sind als Kosten auf der Gesellschafterebene bei der Wertermittlung einer Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig.

  4. Eine Holdinggesellschaft ist nicht operativ tätig, wenn sie ohne am Markt tätig zu sein nur Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften wahrnimmt und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 293 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 119 Nr. 4
IStR 2022 S. 616 Nr. 16
PAAAI-00665

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 02.12.2021 - 4 K 130/20

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