OFD Hannover, - S 0520 - 18/19 - StH 462 S 0520 - 2 - StO 321

§ 268 AO Allgemeines zur Auftellung einer Gesamtschuld [1]

1 Sachlicher Geltungsbereich der Auftellungsvorschriften

Eine Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen

Bei der Einkommensteuer sind nur die zusammenveranlagten Ehegatten, bei der Vermögensteuer auch die in die Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder zu berücksichtigen.

2 Antragserfordernis

2.1 Eine förmliche Aufteilung gem. §§ 268 ff. AO erfolgt nur auf schriftlichen oder zur Niederschrift erklärten Antrag (§ 269 Abs. 1 AO) des oder der Gesamtschuldner. Antragsberechtigt ist jeder Gesamtschuldner, der nach § 79 AO handlungsfähig ist.

2.2 Eine Aufteilung von Amts wegen erfolgt nicht (BFH, BStBl 1976 II S. 572). Nach § 89 AO kann sich jedoch eine Hinweispflicht auf eine mögliche Antragstellung ergeben. Das Finanzamt (FA) soll danach die Stellung von Anträgen, die offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, anregen. Damit sind nur Anträge gemeint, die sich aufdrängen. Es besteht keine allgemeine Hinweispflicht des FA (BFH, BStBl 1976, II S. 572). Die Hinweispflicht besteht nur, wenn ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) offensichtlich nicht rechtskundig ist. Die Antragstellung kann deshalb bei Stpfl., die offensichtlich nicht steuerlich beraten und rechtsunkundig sind, spätestens vor einer Verwertungshandlung angeregt werden.

2.3 Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes für die aufzuteilende Gesamtschuld gestellt werden (§ 269 Abs. 2 S. 1 AO). Ein vorher gestellter Antrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeit wird auch nicht durch die nachträgliche Bekanntgabe des Leistungsgebotes geheilt. In diesem Fall ist der Antragsteller über die Rechtslage zu belehren und ggf. zu einer erneuten Antragstellung anzuregen (§ 89 AO).

2.4 Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern ist der Antrag nicht mehr zulässig (§ 269 Abs. 2 S. 2 AO). Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Gesamtschuld im Wege der Aufrechnung durch das FA vor der Antragstellung erfolgt ist ( BStBl 1991 II S. 493). In diesem Fall entfällt auch ein im Aufteilungsverfahren möglicher Erstattungsanspruch eines Gesamtschuldners (§ 276 Abs. 6 S. 2 AO).

Wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die rückständige Steuer, zu der auch Säumniszuschläge. Zinsen und Verspätungszuschläge (§ 276 Abs. 4 AO) gehören, nicht vollständig getilgt war, ist der Aufteilungsantrag zulässig. Die in § 276 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen können auch noch Gegenstand der Aufteilung sein, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist. [2]

3 Örtliche Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem FA zu stellen, das für den betreffenden Gesamtschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständig ist (§ 269 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 17, 19 AO). Im Fall der Amtshilfe obliegt die Aufteilung dem ersuchenden FA. Nach § 250 Abs. 1 S. 2 AO bleibt für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs die ersuchende Behörde verantwortlich.

Das Karteiblatt § 268 Karte 1 ist hinter Anlage zu §§ 241 - 248 AO Karte 5 einzuordnen.

OFD Hannover, v. - S 0520 - 18/19 - StH 462 S 0520 - 2 - StO 321

Fundstelle(n):
ZAAAA-80829

1übernommen aus Vollstreckungskartei § 268 AO Karte 1

2vgl. BStBl 1995 S. 487.