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OLG 15.09.2021 4 U 66/21, NWB 39/2021 S. 2886

Kaufvertrag | Einwegmasken mit gefälschter CE-Zertifizierung

Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen.

Anmerkung:

Die Käuferin hatte 80.000 Einwegmasken, deren CE-Zertifizierung die Verkäuferin zugesichert hatte, bestellt. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung, obwohl für die verkauften Masken keine CE-Zertifizierung besteht. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Auf ihre Bitte, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden, erhielt die Käuferin ein gefälschtes Dokument. Unter diesen Umständen war es der Käuferin nicht zumutbar, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

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