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BBK Nr. 3 vom Seite 145 Fach 17 Seite 1643

Bilanzierung erhaltener Investitionszuschüsse

§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG; §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 13 Abs. 2, 3 KStG; §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 252 Abs. 1, 253 Abs. 2, 255 Abs. 1, 2 HGB; Abschn. 34 Abs. 1 EStR 1990

Leitsätze:

1. Eine Körperschaft, die ausschließlich Krankenhauswäsche o. ä. reinigt, ist nicht gemeinnützig.

2. Der Ansatz der Teilwerte nach § 13 Abs. 2, 3 KStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Körperschaft zwar bislang vom FA als gemeinnützig behandelt wurde, tatsächlich aber die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt.

3. Investitionszuschüsse (hier: nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) der bezuschußten Wirtschaftsgüter, es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des Abschn. 34 Abs. 1 EStR 1990 Gebrauch (Anschluß an , BStBl 1992 II S. 488).

4. Zuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an , BStBl 1990 II S. 566, m. w. N.).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) betreibt eine Gemeinschaftswäscherei für Krankenhäuser sowie Kinder- und Altenheime in der Rechtsform der GmbH. Zum widerrief das FA die ...BStBl 1989 II S. 189

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