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Finanzgericht Hamburg   v. - 2 K 61/19 EFG 2021 S. 1842 Nr. 21

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 7 Satz 3 ; EStG § 5a Abs. 4a ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2

GewStG: Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

Leitsatz

1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.

2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1842 Nr. 21
EStB 2022 S. 146 Nr. 4
LAAAH-88785

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Finanzgericht Hamburg v. 04.05.2021 - 2 K 61/19

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