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BFH 07.06.2021 VIII B 123/20, NWB 34/2021 S. 2504

Finanzgerichtsordnung | Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat laut der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des Finanzgerichts zu entscheiden, soweit nicht der ab dem gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt.

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