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KG 11.06.2021 7 EK 13/19, NWB 33/2021 S. 2418

Prozessrecht | Zu Gerichtsverfahren i. S. des § 198 GVG

Ein „Gerichtsverfahren“ i. S. des § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wonach angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Hiervon sind grds. nur Insolvenzverfahren nach deren Eröffnung ausgenommen.

Anmerkung:

Daher bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) zu den Gerichtsverfahren i. S. des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gehören. Ausschlaggebend für diese Annahme sei dabei der Umstand, dass das vollstreckungsrechtliche Erinnerungsverfahren vornehmlich auch unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeitskontrolle von Gerichtsv...

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