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IWB Nr. 16 vom Seite 677

Stärkerer Rechtsschutz beim Austausch von Steuerinformationen

verbundene Rs. C-245/19 und C-246/19 „Luxemburg gegen B u. a.“

Johannes Höring

[i] EuGH, Urteil v. 6.10.2020 - verbundene Rs. C-245/19 und C-246/19 „Luxemburg gegen B. u. a.), NWB NAAAH-86800 Der EuGH hat am in den verbundenen Rechtssachen C-245/19 „Luxemburg gegen B“ und C-246/19 „Luxemburg gegen B u. a.“ entschieden, dass das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verlangt, dass Personen, die über Informationen verfügen, die von der nationalen Verwaltung im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zwischen den EU-Mitgliedstaaten herausverlangt werden, in der Lage sein müssen, eine Klage gegen ein solches Herausgabeverlangen zu erheben.

Kernaussagen
  • Die nationalen Steuerbehörden dürfen den Einzug von Informationen in Steuersachen nicht einfach anordnen, ohne dass es dagegen für Betroffene eine Klagemöglichkeit gibt. Der Ausschluss des Rechtsschutzes widerspricht dem in der EU-Charta verankerten Recht auf wirksamen Rechtsschutz.

  • Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch dem Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steueruntersuchung ist, sowie den von den fraglichen Informationen betroffenen Dritten das Recht auf einen direkten Rechtsbehelf verweigern, wenn es andere Rechtsmittel gibt, die es ihnen ermöglichen, dass das Herausgabeverlangen inzidenter gerichtlich überprüft wird.

  • EU-Bürger müssen nach der EU-Charta grds. Möglichkeiten haben, gegen Informationsersuchen zwischen EU- Mitgliedstaaten vorzugehen. EU-Mitgliedstaaten können das direkte Klagerecht zwar einschränken, aber nur dann, wenn Betroffenen andere Rechtswege zur Prüfung solcher Anträge offenstehen.

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