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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8232/19 EFG 2021 S. 1851 Nr. 21

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 7 Nr. 1, KraftStG § 12 Nr. 3, InsO § 35 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, FZV § 14, AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3

Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit: Feststellungslast der Finanzbehörde für die Zugehörigkeit eines Kfz zur Insolvenzmasse bei aus insolvenzrechtlicher Sicht vom Insolvenzverwalter bereits vorgenommenen verhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahmen

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit kommt es nicht auf die Haltereigenschaft oder auf eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Kfz und damit auf deren Nutzung für die Insolvenzmasse an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Die alleinige Existenz eines Kfz nach der Insolvenzeröffnung und die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners bedeuten also nicht automatisch, dass das Kfz auch zur Insolvenzmasse gehört.

2. Konnte der Insolvenzverwalter einer GmbH weder sonstiges Vermögen noch die streitigen Kfz in Besitz und Verwaltung nehmen, haben seine Ermittlungen im Rahmen der Massesicherung ergeben, dass die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH kein Vermögen der GmbH eingeräumt bzw. dieses verheimlicht haben (u. a. Fehlen jedweder Geschäftsunterlagen, fast vollständig verweigerte Mitwirkung der ehemaligen Geschäftsführung) und würden sämtliche weitere Ermittlungen einen höheren Aufwand zu Lasten der Masse bedeuten als ein Ermittlungserfolg zu Gunsten der Masse zu erwarten wäre, so ergeben sich weitere verpflichtende Ermittlungsmaßnahmen für den Insolvenzverwalter weder aus dem Insolvenzrecht noch als Mitwirkungspflicht aus dem Steuerrecht. Die Finanzbehörde muss dann als Voraussetzung für die Behandlung der Kfz-Steuer als Masseschuld nachweisen, dass die strittigen Kfz nicht nur von der Insolvenzschuldnerin gehalten wurden, sondern auch tatsächlich zur Masse gehörten.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1851 Nr. 21
ZIP 2022 S. 286 Nr. 6
UAAAH-86773

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2021 - 8 K 8232/19

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