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FG Münster Urteil v. - 4 K 3164/20 AO

Gesetze: Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; § 218 Abs. 2 Satz 1 AO; § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 1996; Art. 1 GG

Kindergeld

Zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Auszahlung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Leitsatz

1. Die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom (BGBl I 2019, 1066) geänderten Fassung, mit dem die Kindergeldauszahlung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung begrenzt wird, ist verfassungsgemäß. Die Norm verstößt weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums. Die verfassungsrechtliche Einordnung hängt nicht von der Zuordnung der Antragsfrist zum Festsetzungs- oder Erhebungsverfahren ab.

2. Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen mit § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – wie auch mit § 66 Abs. 3 EStG a.F. – die Obliegenheit auferlegt, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen.

3. Über die Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch förmlichen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden, denn die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

Fundstelle(n):
LAAAH-85872

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FG Münster, Urteil v. 21.05.2021 - 4 K 3164/20 AO

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