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NWB Nr. 29 vom Seite 2100

KöMoG: Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Vergleich der steuerlichen Konsequenzen

Dr. Martin Kahsnitz

[i]Arbeitshilfe, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736 Nachdem der Bundestag am das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts bereits verabschiedet hatte, hat am nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Somit kann das langersehnte Optionsmodell nach § 1a KStG – wie geplant – zum in Kraft treten (BGBl 2021 I S. 2050). Wollten in der Vergangenheit eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter die Gewinnthesaurierungsmöglichkeiten der Körperschaftsteuer nutzen, war dafür ein zivilrechtlicher Rechtsformwechsel notwendig. Eine Option nach § 1a KStG eröffnet nunmehr [i]Nagel/Schlund, NWB 26/2021 S. 1874auch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeiten, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob für Personengesellschaften [i]KöMoG v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050und ihre Gesellschafter zukünftig über die Option nach § 1a KStG eine im Vergleich zur Regelung des § 34a EStG günstigere Gewinnthesaurierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Weitere Beiträge aus der KöMoG-Reihe finden Sie auch hier:

I. Allgemeines

1. Ziel der Reform

[i]GesetzesmotiveAusweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich „die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen [haben]“. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung postuliert der Gesetzgeber, dass „gleichwohl [...] sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede S. 2101[bestehen], die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können“ (BT-Drucks. 19/28656 S. 1). Danach möchte der Gesetzgeber diese Unterschiede durch die Einfügung des Optionsmodells gem. § 1a KStG abmildern.

[i]Empfehlungen der Brühler KommissionIn der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber für den Bereich der Besteuerung der Kapitalgesellschaften mit der Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halb- bzw. zum Teileinkünfteverfahren eine Empfehlung der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Brühler Kommission) umgesetzt. [i]Gehrmann, Halbeinkünfteverfahren, infoCenter, NWB KAAAB-05669 Für die Besteuerung der Personengesellschaften hat die Kommission insgesamt drei Modelle entwickelt, die – ebenso wie die Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens – eine rechtsformneutrale Besteuerung sicherstellen sollen. Während die Modelle 2 (Sondertarifierung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG) und 3 (pauschalierte Berücksichtigung der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG) in der Vergangenheit vom Gesetzgeber bereits umgesetzt worden sind, sollte nunmehr mit der Einführung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften gem. § 1a KStG das dritte und damit letzte Modell der Brühler Kommission in Gesetzesform überführt werden.

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