Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
; Unentgeltliche Abgabe von Scheckkarten und Scheckvordrucken an Arbeitnehmer der Kreditinstitute; Anwendung des
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des – wie folgt Stellung genommen:
Das Urteil betrifft die Kalenderjahre 1975 bis 1980. Nach der damaligen Praxis der Finanzverwaltung ist der Ersatz von Kontoführungsgebühren durch den Arbeitgeber oder die unentgeltliche Kontenführung bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten teilweise nicht als Arbeitslohn erfaßt worden. Diese Praxis ist nach Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 13 LStR seit 1990 aufgegeben worden.
Bei Arbeitnehmern der Kreditinstitute müssen nunmehr die bei der Kontenführung durch den Arbeitgeber eingeräumten Vorteile insgesamt beurteilt werden. Dabei ergibt sich regelmäßig, daß die Vorteile der Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen Abgabe von Scheckkarten und Scheckvordrucken zusammen mit anderen Gebührenbefreiungen eine Bereicherung der Arbeitnehmer darstellen, deren Ausmaß ein etwaiges betriebliches Interesse der Arbeitgeber an der Kontenführung bei weitem überwiegt. Das genannte Urteil ist deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus ab 1990 nicht mehr anwendbar. Die bezeichneten Vorteile sind jedoch im Rah...