OFD Frankfurt am Main - S 2400 A - 33 - St II 13

§ 44 a EStG; Freistellungsauftrag

Bezug:

1. Allgemeines

Nach § 44 a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.

2. Freistellungsvolumen

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG ( 1.550 €/3.100 € ; bis : 3.000 DM/6.000 DM [1]) und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG ( 51 €/102 € bis : 100 DM/200 DM ) nicht übersteigen (§§ 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der KapSt nach § 44 b EStG [bzw. die Vergütung der KSt nach §§ 36 b oder 36 c EStG [2]] erreicht werden kann; dies sind im einzelnen:

Da eine Freistellung nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommt, kann ein steuerlich wirksamer Freistellungsauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind.

3. Freistellungsaufträge von Vereinen,

(vgl. Tz. 1a des BStBl 2002 I S. 550)

Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,

  • einen Gesamtnamen führt,

  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,

  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Das Kreditinstitut hat sich anhand der Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.

4. NV-Bescheinigungen und Freistellungsauftrag

Von der Finanzverwaltung ausgestellte NV-Bescheinigungen sind von den Kreditinstituten zu berücksichtigen, solange ihre Geltungsdauer nicht abgelaufen ist oder sie nicht widerrufen worden sind. Nach § 44a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren auszustellen; sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Endet die Geltungsdauer einer NV-Bescheinigung im Widerrufsfall während des Jahres und hat der Steuerpflichtige für die Folgezeit einen Freistellungsauftrag erteilt, ist das eventuell noch zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen (Sparer-Freibetrag) zu berücksichtigen. Hierbei ist festzustellen, in welcher Höhe zuvor während des Kalenderjahres der Zinsabschlag unterblieben ist und etwaige Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung von Körperschaftsteuer gestellt worden sind.

Wird dagegen neben einem Freistellungsauftrag oder nach dessen Widerruf eine NV-Bescheinigung vorgelegt, ist es unerheblich, in welchem Umfang zuvor eine Abstandnahme vom Zinsabschlag vorgenommen wurde und Anträge auf Erstattung / Vergütung gestellt worden sind.
Das neben dem Freistellungsauftrag auch weiterhin anwendbare NV-Bescheinigungsverfahren erlangt insbesondere in den Fällen Bedeutung, in denen die Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar das Freistellungsvolumen i.S.d. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 1.601 €/3.202 € überschreiten, die Kapitaleinkünfte oder andere Gründe jedoch nicht zu einer Veranlagung führen.

5. Errichtung von Konten auf den Namen eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers

Nach § 44 a Abs. 6 EStG ist u.a. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug, dass Einlagen und Guthaben beim Zufluss von Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der auszahlenden Stelle verwaltet werden. Die Abstandnahme setzt also Identität von Gläubiger und Kontoinhaber voraus. Auf die Verfügungsberechtigung kommt es nicht an; denn Gläubiger von Kapitalerträgen kann auch sein, wer nicht verfügungsberechtigt ist.

6. Unvollständiger Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge, in denen das Geburtsdatum nicht angegeben ist, berechtigen ein Kreditinstitut auch dann nicht zur Abstandnahme vom Zinsabschlag, wenn das Geburtsdatum aus anderen dem Kreditinstitut vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann.

Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt eine Abstandnahme vom Zinsabschlag voraus, dass ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorliegt. Nach diesem Vordruck ist u.a. die Angabe des Geburtsdatums des Gläubigers der Kapitalerträge erforderlich (vgl. zuletzt BStBl 2001 I S. 346). Fehlt diese Angabe, handelt es sich um einen unvollständigen Freistellungsauftrag, der keine Wirksamkeit entfaltet.

7. Freistellungsaufträge für mehrere, rechtlich selbständige Kreditinstitute

Bei Kreditinstituten ist es teilweise üblich, Geldkonten von Kunden bei den Ortsbanken zu führen, Depotkonten derselben Kunden aber aus Gründen der Rationalisierung bei anderen rechtlich selbständigen Einrichtungen (Zentralinstitute). In diesen Fällen muss jeder der beiden auszahlenden Stellen ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um die Abstandnahme vom Steuerabzug zu erreichen.

8. Freistellungsauftrag bei Ehegatten

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für auf den Namen nur eines der Ehegatten geführte Konten oder Depots erteilt werden.

Die Kreditinstitute können bei Entgegennahme eines gemeinsamen Freistellungsauftrags von Ehegatten auf die Richtigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nicht Gegenteiliges bekannt ist; bei grob fahrlässiger Unkenntnis ergeben sich Haftungsfolgen. Die Kreditinstitute müssen jedoch darauf achten, dass der Freistellungsauftrag korrekt ausgefüllt, insbesondere die Unterschrift des Ehegatten geleistet wird.
Erteilt ein verheirateter Sparer dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zu 1.601 €, der nicht von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sparer damit konkludent erklärt, getrennt veranlagt zu werden. Eine solche Vermutung entbehrt jeder Grundlage. Das Einkommensteuergesetz geht in § 26 Abs. 3 EStG bei Ehegatten von der Zusammenveranlagung aus. Zusammenveranlagten Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag gewährt; daher ist wegen der Versicherung, das Freistellungsvolumen nicht zu überschreiten, für die Erteilung eines wirksamen Freistellungsauftrages bei Verheirateten die Unterschrift beider Ehegatten unverzichtbar.

Hat ein Kontoinhaber geheiratet, verliert der von diesem allein erteilte Freistellungsauftrag mit dem Tag der Heirat für eine Abstandnahme vom Zinsabschlag seine Wirksamkeit. Liegt zum Zeitpunkt des Zuflusses von Kapitalerträgen kein von beiden Ehegatten unterschriebener Freistellungsauftrag vor, hat das Kreditinstitut den Zinsabschlag einzubehalten.

Die Ehegatten können den gemeinsamen Freistellungsauftrag für die Zeit nach der Eheschließung erteilen. Dann darf er höchstens in Höhe des Unterschiedsbetrags erteilt werden, der sich zwischen dem Freistellungsvolumen, das den Ehegatten zusteht, und der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Steuerabzug freigestellt worden sind, ergibt.

Stattdessen können die Ehegatten den gemeinsamen Freistellungsauftrag auch für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung erteilen. In diesem Fall ist der Freistellungsauftrag mindestens in Höhe der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Steuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Die Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Steuerabzug freigestellt worden sind, wird von der auszahlenden Stelle auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrages angerechnet. Eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltenen Zinsabschlages aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrages ist nicht möglich.

9. Geltungsdauer des Freistellungsauftrags

Kapitalerträge sind einem Steuerpflichtigen steuerlich grundsätzlich nur bis zu seinem Tode zuzurechnen. Nach seinem Tode sind Gläubiger der Kapitalerträge seine Erben. Sofern der Kontoinhaber einen Freistellungsauftrag erteilt hatte, hat das Kreditinstitut diesen grundsätzlich nur bis zum Todestag des Kontoinhabers zu berücksichtigen. Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet vom Tod des Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht Grob fahrlässige Unkenntnis führt zur Haftung.

In Fällen, in denen ein Kreditinstitut Kenntnis davon erlangt, dass für Kunden, die als Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen, hat es den Freistellungsauftrag nicht mehr zu berücksichtigen, sondern den Steuerabzug vorzunehmen. Es hat den Freistellungsauftrag nach § 671 BGB zu kündigen. Dies kann konkludent durch Nichtberücksichtigung des Freistellungsauftrags geschehen.
Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet von der Scheidung eines Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht.

Die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages von zusammenveranlagten, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entfällt im Todesfall eines Ehegatten jedoch nicht für solche Kapitalerträge, die der überlebende Ehegatte im Todesjahr auf seinem eigenen Konto erzielt.
Da dem überlebenden Ehegatten im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Freibetrag und der doppelte Werbungskosten-Pauschbetrag zusteht, ist es sachgerecht, wenn der gemeinsame Freistellungsauftrag bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge beachtlich bleibt, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des überlebenden Ehegatten feststeht. Die Gläubigeridentität nach § 44 a Abs. 6 EStG ist in diesen Fällen gegeben.

Für Gemeinschaftskonten der Eheleute und Konten, die auf den Namen des Verstorbenen geführt werden, entfaltet der gemeinsam erteilte Freistellungsauftrag hingegen keine Wirkung mehr. Von den Kapitalerträgen solcher Konten ist daher nach dem Todesfall der Zinsabschlag einzubehalten.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der verwitwete Steuerpflichtige Freistellungsaufträge, die er gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten erteilt hatte, im Todesjahr ändert oder neue Freistellungsaufträge erstmals erteilt. In diesen Fällen sind anstelle der Unterschrift des verstorbenen Ehegatten Vorname, Name und Todestag des Verstorbenen einzutragen. Wird ein ursprünglich gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag geändert, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Durch die Änderung darf der bereits freigestellte und ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden. Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs Freistellungsaufträge nur über den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag des verwitweten Steuerpflichtigen, d. h. nur bis zur Höhe von insgesamt 1,601 € erteilt werden (vgl.  IV B 4 – S 2404 – 17/97 –, BStBl 1997 I S. 561).

10. Beendigung eines Freistellungsauftrages

Nach vollständiger Auflösung einer Kundenbeziehung gilt für die Frage des Fortbestehens eines ohne zeitliche Befristung erteilten Freistellungsauftrages – sofern keine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorliegt – folgendes:

  1. In der Auflösung der Geschäftsverbindung liegt keine (wirksame) Erklärung des Kunden, dass er den Freistellungsauftrag für das laufende Jahr bis zur Höhe des bereits ausgenutzten Betrags herabsetze. Eine solche Herabsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn sie schriftlich geschieht, und zwar unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ”Freistellungsauftrag” (vgl. BStBl 1997 I S. 101). Dies gilt auch dann, wenn der Freistellungsauftrag bisher noch nicht ausgenutzt wurde.

  2. Anders ist es in bezug auf die späteren Jahre. Der Kunde, der die Geschäftsverbindung zu seinem früheren Institut beendet hat, wird ab dem folgenden Jahr nicht mehr an den Freistellungsauftrag denken, den er jenem Institut erteilt hat, oder er wird ihn für gegenstandslos halten. Wenn er Geld- und / oder Depotkonten bei einem anderen Kreditinstitut eröffnet, wird er diesem einen (neuen) Freistellungsauftrag erteilen. Würde der dem bisherigen Institut erteilte Freistellungsauftrag als fortbestehend angesehen werden, so würde dies für den Kunden selbst, für die Finanzverwaltung und für die beteiligten Kreditinstitute zu unnötigen Problemen führen können. Unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kunden ist in seinem Verhalten die konkludente Willenserklärung zu sehen, dass der dem bisherigen Kreditinstitut erteilte Freistellungsauftrag mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Geschäftsverbindung endete, auslaufen soll. Eine solche Erklärung ist formlos möglich, weil der Kunde ab dem folgenden Jahr von seinem früheren Institut keine Erträge mehr gutgeschrieben bekommt.

Für das Kalenderjahr, in dem die Geschäftsverbindung endete, muss das Kreditinstitut den ihm erteilten Freistellungsauftrag noch an das Bundesamt für Finanzen melden, für die Folgejahre aber nicht mehr.

11. Vordruck

Der Freistellungsauftrag ist nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erteilen. Ein Muster dieses mit den Verbänden des Kreditgewerbes abgestimmten Vordrucks ist zuletzt mit im BStBl 2001 I S. 346 veröffentlicht worden (vgl. auch § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) EStG).

Bereits nach dem vorläufigen Muster der Anlage zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung erteilte Freistellungsaufträge bleiben unter der Voraussetzung steuerlich wirksam, dass abweichende Geburtsnamen des Antragstellers und seines Ehegatten noch in den Freistellungsauftrag aufgenommen werden.

Dem Steuerpflichtigen soll eine Durchschrift oder Zweitausfertigung seines Auftrages zur Verfügung gestellt werden.

12. Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen.

Einer Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen steht weder § 150 AO, noch § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. dem amtlichen Muster des Freistellungsauftrags (vgl. zuletzt BStBl 2001 I S. 346) entgegen. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, den Freistellungsauftrag eigenhändig zu unterschreiben, kann aus beiden Vorschriften nicht abgeleitet werden.

13. Erteilung von Freistellungsaufträgen per Telefax

Es bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung eines Freistellungsauftrags per Telefax.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2400 A - 33 - St II 13

Fundstelle(n):
HAAAA-78762

1Sparer-Freibetrag bis einschl. VZ 1999: 6.000 DM / 12.000 DM

2Die §§ 36b und 36c EStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 1999 I S. 402) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1433) letztmals anzuwenden ist (§ 52 Abs. 50c EStG)