Online-Nachricht - Mittwoch, 17.03.2021

Einkommensteuer | Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten (FG)

Auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht anwendbar, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum bis nicht atypisch gewesen ist ().

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

Nach der Zurückweisung durch den BFH hatte das FG Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der BFH als nicht ausreichend an.

Das FG führte aus:

  • Eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten, wurde befragt. Aus der Befragung wurde der Schluss gezogen, dass eine Teil/Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt ist.

  • Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen ist, spricht zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel ist und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert hat.

Quelle: Pressemitteilung FG Berlin-Brandenburg Nr. 2/2021, ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-74110