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BMF - IV B 4 - S 2252 - 331/95 BStBl 1995 I 805

§ 40 b EStG Anhebung der Beiträge zu Direktversicherungen im Zusammenhang mit der Änderung des § 40 b EStG ab 1996

Bezug:

Nach der Anhebung der Pauschalierungsgrenzen des § 40 b EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 stellt sich die Frage, ob eine Erhöhung des Beitrags für Direktversicherungen innerhalb der Pauschalierungsgrenzen des § 40 b EStG eine neue Mindestvertragsdauer im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die auch für § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG von Bedeutung ist, in Gang setzt, wenn die Verträge mit Wirkung ab dem Jahr 1996 geändert werden. Nach den Grundsätzen des (BStBl 1974 II S. 633) gilt die Änderung des Beitrags als Abschluß eines neuen Vertrages.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aus Billigkeitsgründen bei Direktversicherungen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllen und bei denen nach der Anpassung an die neuen Pauschalierungsgrenzen des § 40 b EStG bis zum voraussichtlichen Erreichen der Altersgrenze (bei Frauen Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Männern Vollendung des 63. Lebensjahres) eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren nicht mehr zu erreichen wäre, eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht angenommen, wenn der Beitrag um höchstens 408 DM jährlich erhöht wird. Dagegen ist ein zusätzlicher Vertrag abzuschließen, wenn der Zeitraum zwischen dem Lebensalter des Arbeitnehmers im Jahre 1996 und dem voraussichtlichen Erreichen der Alters...

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BMF v. 12.12.1995 - IV B 4 - S 2252 - 331/95

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