BGH Urteil v. - IV ZR 32/20

Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Falschangaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation

Leitsatz

Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds verneint wird.

Gesetze: § 242 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom , § 5a Abs 2 S 1 VVG vom , § 10a Abs 1 S 1 VAG vom , Anlage Teil D Abschn 1 Nr 1 Buchst i VAG vom

Instanzenzug: Az: 26 S 1/19vorgehend Az: 142 C 258/18

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

2Die Rentenversicherung wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein die dort auf Seite 2 genannten Anlagen. In der Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. wurde die Frage, ob es für den Fall, dass ein deutscher Lebensversicherer insolvent werde, einen Garantiefonds oder eine sonstige Entschädigungsregelung gebe, verneint und angegeben, es gebe jedoch die P.      Lebensversicherungs-AG, die von den deutschen Lebensversicherern gegründet worden sei, um Verträge in Not geratener Gesellschaften zu übernehmen und fortzuführen. Das zweiseitige Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom enthielt auf der zweiten Seite eine fettgedruckte Belehrung, die auszugsweise lautete:

3"Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. …"

4Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und zahlte einen Rückkaufswert an den Kläger aus.

5Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision noch von Belang - von der Beklagten Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge und Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 4.165,03 €, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen.

6Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er noch im Jahr 2017 den Widerspruch rechtzeitig erklärt habe. Die Widerspruchsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß und die Verbraucherinformation hinsichtlich der Angabe zum Nichtbestehen eines Sicherungsfonds falsch sei.

7Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im genannten Umfang weiter.

Gründe

8Die Revision hat keinen Erfolg.

9I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Prämienrückerstattung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die Widerspruchsbelehrung sei formell und auch inhaltlich ordnungsgemäß. Sie mache im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Mit der Bezeichnung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" werde verdeutlicht, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheins noch weiterer Unterlagen bedürfe, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Um welche Unterlagen es sich handele, ergebe sich aus der auf Seite 2 des Versicherungsscheins, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, platzierten Aufzählung. Die Verbraucherinformation sei nicht unvollständig. Wenn tatsächlich ein Sicherungsfonds vorhanden gewesen sei, enthielte Ziffer 19 der Verbraucherinformation eine Falschangabe, die aber kein Widerspruchsrecht auslöste. Das Fehlen einer Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen könne, sei unschädlich. Der Kläger habe den Vertrag in dem Bewusstsein geschlossen, dass kein Sicherungsfonds vorhanden sei. Wenn tatsächlich aber ein solcher bestehe, stelle dies eine ausschließlich vorteilhafte Abweichung dar. Es könne aus diesem Grund ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds vom Vertragsschluss abgesehen oder dem Vertragsschluss widersprochen hätte. Damit habe die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen begonnen. Der Widerspruch habe die Frist deshalb nicht mehr wahren können. Dem ordnungsgemäß belehrten Kläger sei es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

10II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

111. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die Revision durch das Berufungsgericht nur beschränkt auf den Vorwurf einer fehlerhaften Angabe zum Sicherungsfonds zugelassen worden und hinsichtlich der Anforderungen an die Formulierung der Widerspruchsbelehrung unstatthaft ist.

122. Die Revision ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Der Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2017 wirksam erklären.

13a) Der Beginn der hier maßgeblichen, in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. bestimmten 30-tägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen und er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

14aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung ohne Rechtsfehler so gewürdigt, dass sie nach dem Gesamtinhalt des Policenbegleitschreibens sowie unter Berücksichtigung der Aufzählung der Unterlagen im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt.

15bb) Anders als die Revision meint, folgt ein Widerspruchsrecht des Klägers nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, für den Fall der Insolvenz eines deutschen Lebensversicherers gebe es keinen Garantiefonds und keine sonstige Entschädigungsregelung, obwohl alle Lebensversicherer nach § 124 Abs. 1 VAG a.F. (in der Fassung vom , BGBl. I 3416, in Kraft getreten am ) verpflichtet waren, einem Sicherungsfonds anzugehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen diente.

16(1) Dahinstehen kann, ob - wie die Beklagte meint - eine Verpflichtung eines Lebensversicherers zur Information über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds mit der hier einschlägigen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen (ABl. EG 2002 L 345 S. 1 ff.) unvereinbar ist. Weiterhin kann offenbleiben, ob von der Beklagten - wie sie zu bedenken gibt - verlangt werden konnte, ihre dem Kläger unter dem übersandte Verbraucherinformation kurzfristig anzupassen, und ob eine Mitteilung über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht möglich war, solange er tatsächlich noch nicht existierte. Selbst wenn die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation inhaltlich unzutreffend und unvollständig war, weil sie eine Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) verneinte (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), ergibt sich daraus kein (fortbestehendes) Widerspruchsrecht des Klägers.

17(2) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Palandt/Grüneberg, BGB 80. Aufl. § 242 Rn. 49 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [Stand: ] § 242 Rn. 213, 258 ff.). Die Gewährung eines Widerspruchsrechts ist kein Selbstzweck. Kein Widerspruchsrecht besteht, wenn die vollständige und zutreffende Information ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich mit der unvollständigen bzw. unzutreffenden Information begünstigt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 20, 25a; , juris Rn. 32 f.; Brandenburgisches , juris Rn. 12; I-20 U 4/16, juris Rn. 26; im Ergebnis ebenso , juris Rn. 51 f.; , BeckRS 2017, 144381 Rn. 13).

18Der Kläger verfolgt mit der Ausübung des Widerspruchsrechts kein schützenswertes Eigeninteresse; er beruft sich vielmehr nur auf eine formale Rechtsposition. Die vollständige und zutreffende Information über die Verpflichtung der Beklagten zur - von der Aufsichtsbehörde überwachten (§ 125 VAG a.F.) - Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) hätte einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass geben können, vom Vertragsschluss abzusehen, weil es sich um eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Einrichtung handelt (vgl. , juris Rn. 51 f.).

19b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verbraucherinformation berufen kann, nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100221UIVZR32.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 15
NJW-RR 2021 S. 485 Nr. 8
WM 2021 S. 441 Nr. 9
YAAAH-72435