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BMF - IV A 4 - S 0338 - 13/95 IV A 5 -S 0622 - 23/95 BStBl 1995 I 264

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Bezug: BStBl 1992 I S. 402

Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt wurden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

  1. Erstmalige Steuerfestsetzung

    Erstmalige Steuerbescheide sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig zu erlassen.

    In die Bescheide ist folgender ergänzender Text aufzunehmen:

    ”Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, daß die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

  2. Bei Änderungen von Steuerfestsetzungen, die noch nicht nach Nr. 1 vorläufig ergangen sind, ist wie folgt zu verfahren:

    1. Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen im selben Umfang wie erstmalige vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist derselbe ergänzende Text wie bei erstmaligen Steuerfests...

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BMF v. 10.04.1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95

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