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BMF - IV A 4 - S 0338 - 35/98 BStBl 1998 I 346

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

1.  (BStBl 1995 I S. 264)
2. TOP 36 der Sitzung AO 1/98 vom 4. bis

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt geändert durch  
IV A 4 – S 0338 – 67/97
IV A 5 – S 0622 – 116/97
 –(BStBl 1997 I S. 1015), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt;

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

  2. Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997

  3. Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)

  4. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten

  5. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993.

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BMF v. 18.03.1998 - IV A 4 - S 0338 - 35/98

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