OFD Frankfurt am Main - S 1301 A - Allg. 21 - St III 3 S 1301 A - (F) 08.04 - St III 3

DBA Frankreich Besteuerung der Dividenden und der Zinsen nach Doppelbesteuerungsabkommen – Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) für aus Frankreich stammende Dividenden bei den deutschen Steuerfestsetzungen sowie Fiskalausgleich ab 2001

Bezug:

I. Steuergutschrift beim Halbeinkünfteverfahren

Mit dem französischen Finanzministerium ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, daß natürlichen Personen die französische Steuergutschrift gem. Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA Frankreich (50 v. H. der Bruttodividende) ungeachtet der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG) auch im Veranlagungszeitraum 2001 in voller Höhe gewährt wird. Die von der OFD in den Bezugsverfügungen vom und vom angesprochene Ungewißheit über das Verhalten der französischen Finanzverwaltung ist damit beseitigt. Die Steuergutschrift kann damit sowohl in die Bemessungsgrundlage einbezogen als auch bei Festsetzung der Steuerschuld angerechnet werden.

II. Fiskalausgleichsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001

Bei der Einleitung und Abwicklung des Fiskalausgleichsverfahrens gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA – Frankreich ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 2001 eine Änderung, soweit die Rückforderung der bei den Einkommensteuerfestsetzungen angerechneten Beträge von der französischen Verwaltung nicht mehr unter Verwendung der „5. Ausfertigung„ des Antragsvordrucks RF 1A„ erfolgen wird, sondern ausschließlich unter Verwendung der von den Rechenzentren der Länder erstellten maschinellen Unterlagen. Dies gilt nicht nur, wie ursprünglich angedacht, für die Dividenden der Aventis S.A., sondern für alle Bezüge aus französischen Quellen, für die nach den französischen Steuergesetzen und dem DBA Frankreich die Steuergutschrift gewährt wird. In diesem Zusammenhang weist die OFD darauf hin, daß in der 44. Woche 2002 der Sachbereich 19/20 und die Kennziffern 48 und 49 für die maschinelle Festsetzung der Einkommensteuer freigegeben werden. Die HZD wird alle relevanten Fälle im Rahmen der Auswertung der Festsetzungsspeicher dem Bundesamt für Finanzen auf maschinell lesbaren Datenträgern übermitteln.

III. Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum deutsch – französischen Zusatzabkommen zur Abschaffung der Steuergutschrift

Aufgrund der geplanten Änderung des DBA – Frankreich durch das Zusatzabkommen vom wird die französische Steuergutschrift für Dividendenzahlungen ab dem generell nicht mehr gewährt. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde inzwischen abgeschlossen. Für das völkerrechtliche Wirksamwerden des Zusatzabkommens ist die förmliche Notifikation durch die beiden Vertragsstaaten erforderlich. Diese wird nach Vollzug besonders bekannt gemacht werden.

IV. Juristische Personen als Dividendenempfänger

Juristischen Personen als Dividendenempfängern wird im Regelfall die Steuergutschrift schon im Veranlagungszeitraum 2001 nicht mehr gewährt, da die Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt sind (übereinstimmende Auslegung des DBA-Frankreich durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten). Die Steuergutschrift wird im Veranlagungszeitraum 2001 allerdings auf Antrag noch in den Fällen gewährt, in denen die Dividenden aufgrund von abweichenden Wirtschaftsjahren noch in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sowie in den Fällen des § 8 Abs. 7. KStG. Bezüglich des in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden und bei Ermittlung der Steuerschuld anzurechnenden Betrages bittet die OFD um Beachtung der Bezugsverfügung vom . Des weiteren weist die OFD darauf hin, daß bei der Körperschaftsteuerfestsetzung ein maschineller Datenträgeraustausch zwischen der HZD und dem Bundesamt für Finanzen nicht stattfindet. In diesen Fällen ist daher dem Bundesamt auch weiterhin die 5. Ausfertigung des Vordrucks RF 1A zu übermitteln.

OFD Frankfurt am Main v. - S 1301 A - Allg. 21 - St III 3S 1301 A - (F) 08.04 - St III 3

Fundstelle(n):
IAAAA-77862