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ZFA Nr. 12 vom Seite 18

Zahnärztliche Schlichtungsstelle

Rechtsanwältin Dr. Carmen Hergenröder

Kommt es im Ausbildungsverhältnis zu Problemen oder Streit, sollten diese vorrangig zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses geklärt werden. Das oberste Ziel muss es sein, bei Uneinigkeiten mit Auszubildenden vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zunächst immer eine Einigung zu versuchen.

Hilfe durch Ausbildungsberater

Um eine Einigung zu erzielen, können in einem ersten Schritt Ausbildungsberater in Anspruch genommen werden. Diese werden von der zuständigen Zahnärztekammer bestellt und stehen sowohl den ausbildenden Zahnärzten als auch den Auszubildenden unbürokratisch mit Rat und Tat beiseite. In vielen Fällen können die Probleme bereits durch einen Ausbildungsberater schnell und unproblematisch geklärt werden.

Anrufung des Schlichtungsausschusses

Ist eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeiten nicht möglich, muss vor Erhebung einer Klage geprüft werden, ob gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ein Schlichtungsausschuss gebildet worden ist.

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis findet sich nämlich in § 111 Abs. 2 ArbGG eine Sondervorschrift, die wie folgt lautet:

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältni...