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Bewertung eines Einzelunternehmens – Teil 1
Wird ein Einzelunternehmen vererbt oder verschenkt, so tritt eine sachliche Erbschaftsteuerpflicht ein. Um die dann erforderliche Erbschaftsteuerveranlagung durchführen zu können, muss das Einzelunternehmen bewertet werden. Teil 1 erläutert die Hintergründe zur Bewertung des Einzelunternehmens und zeigt den ersten Teilabschnitt der Prüfung des vereinfachten Ertragswertverfahren auf.
Das Einzelunternehmen als wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens
Die Notwendigkeit der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer ergibt sich aus § 12 Abs. 5 ErbStG. Neben der Überleitungsfunktion ins Bewertungsgesetz ordnet § 12 Abs. 5 ErbStG weiterhin an, dass die Bewertung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG in der Form einer gesonderten Feststellung zu erfolgen hat. Zuständig hierfür ist demnach nicht das für die eigentliche Erbschaftsteuerveranlagung verantwortliche Finanzamt, sondern nach § 152 Nr. 2 BewG das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. die (bedeutendste) Betriebsstätte des Einzelunternehmens befindet („Betriebs-Finanzamt“).
Der Hintergrund für diese Verfahrensweise ist, dass das Betriebs-Finanzamt die örtlichen Begebenheiten und – durch die Veranlagungen zur Ertragsteuer – auch die konkreten Verhältnisse des Einzelunternehmens ggf. besser kennt, als das nach § 35 Abs. 1 ErbStG ...