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Wohneigentumsförderung nach dem EigZulG
2 Anlagen
1) Im JStG 1997 (a. a. O.) wurde in dessen Art. 29 auch das EigZulG geändert. Die Änderung betrifft Ausbauten und Erweiterungen, in denen der Herstellungsbeginn (i. d. Regel Bauantragstellung) nach dem liegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die beigefügte Anlage 1 und das dort enthaltene Beispiel.
2) Ich weise darauf hin, daß unter die Neuregelung fallende Fälle maschinell derzeit noch nicht gerechnet werden können und zu einem Hinweisfall führen (möglicher Programmeinsatz März/April 1997).
3) Fälle, in denen der tatsächliche Baubeginn nachweislich noch 1996, die Bauantragstellung aber erst 1997 (z. B. ) erfolgte, bitte ich vorerst zurückzustellen. Die Frage, ob in diesen Fällen die bisherige Förderung oder die durch das JStG 1997 eingeschränkte Förderung in Betracht kommt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Über das Ergebnis werde ich Sie zu gegebener Zeit gesondert informieren.
4) Auf das als Anlage 2 beigefügte Arbeitspapier zu verschiedenen in der Praxis aufgetretenen Zweifelsfragen zum EigZulG weise ich ebenfalls hin. Einige der dort enthaltenen Punkte wurden bereits in der Vfg. ...