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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 1690/18

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 2

Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn

Leitsatz

Verfolgt der Autohersteller mit der Gewährung von Rabatten beim Autokauf von Außendienstmitarbeitern überwiegend eigene wirtschaftliche Interessen, so stellen diese auch dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Außendienstmitarbeiter sich verpflichten müssen, die Fahrzeuge in einem gewissen Umfang dienstlich zu nutzen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 7
DStRE 2021 S. 328 Nr. 6
EStB 2021 S. 175 Nr. 4
JAAAH-65137

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 09.09.2020 - 2 K 1690/18

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